OGH 1Ob712/53

1Ob712/53Tribunal supérieur30 sept. 1953

Regest

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Texte intégral

OGH 1Ob712/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.1953

Kopf

SZ 26/238

Spruch

Eine Teilkündigung der Aufzugsbenützung durch den Mieter ist unzulässig.

Entscheidung vom 30. September 1953, 1 Ob 712/53.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt - Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Die Kläger kundigten dem Beklagten die Aufzugsbenützung gerichtlich auf. Als Kündigungsgrund gaben sie übereinstimmend an: "Ständige Erhöhungen der Betriebskosten des Aufzuges und das Ausscheiden der Geschäftsleute ab 1. Jänner 1953 machen dessen Betrieb ... viel zu teuer und untragbar."

Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen, in denen vorgebracht wird, die abgesonderte Kündigung der Aufzugsbenützung als eines integrierendenBestandteils der Mietverträge sei rechtlich nicht möglich. Es fehle an einem Kündigungsgrund. Überdies könne von einer wirtschaftlichen Untragbarkeit der Aufzugskosten für die Kläger nicht gesprochen werden.

Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für wirksam. Es stellt folgenden Sachverhalt fest:

Sämtliche Kläger sind Hauptmieter im Hause Wien, IX., N.straße 80. 1942 wurde zwischen dem früheren Hausverwalter Robert Sch. und dem Aufzugsunternehmer Ing. E. ein Übereinkommen über den Betrieb des Personenaufzuges im gegenständlichen Haus getroffen, wonach E. die Wartung und Betreuung des Aufzugs übernimmt. Nach diesem Vertrag bestand für den Aufzug ein Einwurfsystem. Mit diesem System waren jedoch die Hausparteien nicht zufrieden. Die Hausverwalterin Edith Sch. schrieb da er an die Unternehmung Ing. E. anfangs 1947, er möge der Hausverwaltung einen Vorschlag bezüglich einer Änderung des Aufzugssystems unterbreiten. Daraufhin erhielt die Hausverwalterin von Ing. E. zwei Vorschläge. Die Hausverwaltung legte das diese Vorschläge enthaltende Schreiben vom 15. April 1947 den Hausparteien zur Stellungnahme vor, wobei sich sämtliche Hausparteien, also auch die klagenden Parteien, binnen drei Wochen für den zweiten Vorschlag entschieden. Auf Grund dieser Zustimmung der Hausparteien schloß nun die Hausverwalterin am 12. November 1947 mit Ing. E. den Aufzugsvertrag, nach welchem das alte Einwurfsystem abgeändert wurde und den Hausparteien Schlüssel zur Aufzugsbenützung übergeben wurden.

In rechtlicher Beziehung erachtete das Erstgericht die Teilkündigung derAufzugsbenützung nach § 22 MietG. für zulässig.

Eines Kündigungsgrundes bedürfe es nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die Aufkündigungen für unwirksam erklärte. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und stellte noch ergänzend fest: Die Mietverträge sämtlicher Kläger unterliegen den Bestimmungen des Mietengesetzes auch hinsichtlich der Zinsbildung. Die Aufzugskosten setzen sich zusammen aus 220 S monatlich für E., ferner den Stromkosten (März 1953 170 S für zwei Monate) und jährlich einmaligen Untersuchungskosten von 100 S. Aus den vorgelegten Zinsabrechnungen für März und April 1953 ergibt sich auch noch, daß die Aufzugskosten auf die sieben Kläger und fünf weitere Mietparteien aufgeteilt sind. In rechtlicher Beziehung verneinte das Berufungsgericht die Möglichkeit der Teilkündigung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn die Revision darzutun versucht, daß die Mietverträge hinsichtlich der Wohnung und die Vereinbarungen über die Aufzugsbenützung grundsätzlich voneinander unabhängig seien, so kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Es entspricht den Regeln des täglichen Lebens, daß die Aufzugsbenützung den Mietern für sich, ihre allfälligen Angehörigen und jene Personen, die sie aufsuchen wollen, die Erreichung der Mietwohnung erleichtern soll. Daß ein Anspruch auf Aufzugsbenützung unabhängig von einer Wohnungsmiete (oder der Miete von Geschäftsräumlichkeiten) begrundet würde, ist zwar denkbar, wäre aber durchaus ungewöhnlich. Der von der Revision herangezogene Beispielsfall des nicht im Hause wohnhaften ständigen Besuchers, dem gegen Bezahlung das Benützungsrecht für den Aufzug eingeräumt wird, entspricht nicht der Regel und ist willkürlich gebildet; jedenfalls ist im gegenständlichen Fall von den klagenden Parteien nichts derartiges behauptet worden. Die weiteren von der Revision herangezogenen Beispielsfälle, daß der Mieter vom Hauseigentümer ein Klavier, ein Reitpferd oder ein Motorrad unabhängig von der Wohnung mieten könne, sind schon deswegen schief, weil alle diese Gegenstände nicht mit dem Haus fest verbunden sind und auch nicht der besseren Benützung der Wohnung dienen. Es ist daher bis zum allfälligen Beweis des Gegenteils, der hier gar nicht versucht wurde, anzunehmen, daß Wohnungs- und Aufzugsbenutzung in untrennbarer Weise miteinander verbunden sind und daß hinsichtlich beider einheitliche Mietverträge vorliegen. An dieser der wirtschaftlichen Verknüpfung der Benützungsrechte folgenden Einheitlichkeit der Mietverträge kann sich auch dadurch nichts ändern, daß die Vertragsabreden hinsichtlich der Wohnungsmiete und der Aufzugsbenützung allenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben.

Die Auffassung der Revision, daß eine Teilkündigung eines solchen einheitlichen Mietvertrages hinsichtlich der Aufzugsbenützung seitens eines Mieters möglich wäre, ist abzulehnen. Hiezu hat der Oberste Gerichtshof hinsichtlich des gleichgelagerten Falles der Kündigung der Zentralheizungsbenützung bereits mit Entscheidung vom 11. Februar 1953, 3 Ob 55/53, ausgesprochen, daß § 22 MietG. allerdings Teilkündigungen zulasse. Hiebei handle es sich aber um eine Ausnahmebestimmung, die zwar ausdehnend ausgelegt werden könne, wobei aber mit größter Vorsicht vorgegangen werden müsse. Nach § 22 MietG. - ausgenommen den Fall des Absatzes 5 - sei zu dieser Teilkündigung der Vermieter, nicht aber der Mieter befugt. Eine ausdehnende Auslegung in der Richtung, daß dieses Recht allgemein auch dem Mieter gegeben werde, sei nicht zulässig, da die Teilkündigung eine Abänderung des Bestandvertrages darstelle, die grundsätzlich von einer Willenseinigung beider Vertragsteile abhänge, weshalb eine Teilkündigung eines Bestandvertrags gegen den Willen des Bestandgebers nicht möglich sei (SZ. XIII/21, SZ. XIX/210). Aber auch aus Absatz 5 dieser Gesetzesstelle sei nichts zu gewinnen. Die dort befindliche Zusammenstellung von Hausgärten und sonstigen Grundstücken zeige, daß diese Gesetzesstelle nur an unverbaute Grundstücke, wie Lagerplätze u. dgl., denke, nicht aber an Teile eines Hauses oder gar an dessen Bestandteile. Es könne daher diese Ausnahmebestimmung ebenfalls nicht analog herangezogen werden (vgl. SZ. XIX./210). Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches könne aber ein einheitlicher Mietvertrag nicht teilweise aufgekundigt werden, weil eben ein Vertragsverhältnis nicht durch eine einseitige Willenserklärungin seinem Inhalt geändert werden könne. Der Umfang des Bestandgegenstandes sei ein wesentlicher Vertragsinhalt, und dieser Vertragsinhalt könne durch eine teilweise Kündigung nicht einseitig abgeändert werden (AnwZ. 1933, S. 399; SZ. III/73). Daraus folge, daß eine Teilkündigung des Bestandverhältnisses seitens des Mieters gegen den Willen des Vermieters weder nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes zulässig sei.

Dieser Begründung etwas hinzuzufügen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.

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