OGH 3Ob370/53

3Ob370/53Tribunal supérieur27 mai 1953

Texte intégral

OGH 3Ob370/53

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.1953

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernard, Dr. Deutsch, Dr. Kisser und Dr. Meyer-Jodas als Richter in der klagenden Partei Anna V*****, vertreten durch Dr. Michael Stern und Dr. Fritz Aufricht, Rechtsanwälte in Wien I., wider die beklagten Parteien, Erich und Berta T*****, vertreten durch Dr. Walter Bauer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. April 1953, GZ R 266/53-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 9. März 1953, GZ 3 C 1/53-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Nach dem Klagevorbringen hat die Klägerin mit Pachtvertrag vom 1. Mai 1948 den Beklagten ihr Kaffeehaus in *****, gegen einen monatlichen Pachtzins von S 250 verpachtet. Die Beklagten haben in der Folge das Haus käuflich erworben. Sie bestreiten nunmehr die Hauptmietrechte der Klägerin am Geschäftslokal. Die Klägerin begehrt darum die Feststellung, dass sie die Hauptmieterin des Kaffeehauslokales sei. Die Beklagten wendeten die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Baden ein, weil sich laut Punkt 11 des Pachtvertrages die Streitteile verpflichtet haben, Streitigkeiten aus dem Pachtverhältnis vor dem Schiedsgericht der gesetzlichen Vertretung der nö Gastgewerbe auszutragen.

Dagegen hatte die Klägerin lediglich vorgebracht, dass ein Schiedsgericht im Sinne des Punktes 11 des Pachtvertrages nicht existiere. Erst in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss, der der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten Folge gab, hat sie unter anderem den Standpunkt eingenommen, dass eine Streitigkeit aus dem Pachtverhältnis gar nicht vorliege. Diesen Standpunkt hat sich auch das Rekursgericht zu eigen gemacht und hat infolgedessen dem Rekurse der Klägerin Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die von den beklagten Parteien erhobene Unzuständigkeitseinrede zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung in der Hauptsache aufgetragen.

Dagegen wendet sich nunmehr der Revisionsrekurs der beklagten Partei, der auch ohne den im angefochtenen Beschluss aufgenommenen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 527 Abs 2 ZPO zulässig wäre, weil der erstrichterliche Beschluss abgeändert wurde.

Sachlich ist der Revisionsrekurs nicht begründet.

Es ist der Ansicht des Rekursgerichtes beizupflichten, dass die vereinbarte Schiedsgerichtsklausel nicht zur Anwendung kommt, weil der vorliegende Rechtsstreit keine Streitigkeit aus dem Pachtverhältnis betrifft. Die Klägerin ist nach Abschluss des Pachtvertrages zu den Beklagten in neue Rechtsbeziehungen dadurch getreten, dass diese das Haus, in welchem sich der Pachtgegenstand befindet, käuflich erworben haben. Dem Klagevorbringen ist mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Beklagten als nunmehrige Hauseigentümer der Klägerin ihre Mietrechte am Geschäftslokal streitig machen und dass ... deshalb ein rechtliches Interesse daran hat, ihr Bestandrecht gegenüber den Beklagten als Hauseigentümer feststellen zu lassen. Mit dem Pachtverhältnis selbst hat dieser Streitfall nichts zu tun. Selbst wenn er von der Klägerin als ein solcher aufgefasst würde, wäre dies belanglos, da es sich diesfalls um eine rechtliche Qualifikation handelt, an die das Gericht nicht gebunden ist. Es kann daher auch von einem Verstoß gegen § 405 ZPO nicht die Rede sein.

Dem unbegründeten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

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