Texte intégral
OGH 1Ob63/53
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1953
Kopf
SZ 26/22
Spruch
Ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für Schadenersatzansprüche eines Dienstnehmers wegen körperlicher Mißhandlung durch den Dienstgeber infolge einer im mittelbaren Zusammenhange mit dem Dienstverhältnis stehenden und im Betriebe stattgefundenen Auseinandersetzung.
Entscheidung vom 28. Jänner 1953, 1 Ob 63/53.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Begründung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen einer Verletzung, die ihr dieser bei einer Auseinandersetzung zugefügt hat. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kam es zu dieser Auseinandersetzung deswegen, weil der Beklagte der bei ihm als Hilfsarbeiter angestellten Klägerin Vorwürfe wegen eines angeblichen Dienstdiebstahles machte. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben,die Klage zurückgewiesen und die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausgesprochen.
Der Rekurs der Klägerin begehrt die Abänderung des Beschlusses dahin, daß die Nichtigerklärung aufgehoben, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgesprochen und dem Berufungsgericht der Auftrag erteilt werde, über die Berufung neuerlich zu entscheiden. Die Arbeitsgerichte sind unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte nach § 1 Z. 1 ArbGerG. zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf Grund dieser Bestimmung die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes als gegeben erachtet, weil die Verletzung im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen wegen eines angeblichen Dienstdiebstahles zugefügt wurde. Diese Auseinandersetzung fand im Betriebe des Beklagten statt, als dieser in Gegenwart anderer Dienstnehmer feststellen wollte, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe begrundet sind. Wenn also die körperliche Mißhandlung, wie der Rekurs ausführt, auch auf einen Ausbruch des Charakters des Beklagten zurückzuführen gewesen ist, so fand sie doch bei der Erörterung einer das Dienstverhältnis unmittelbar betreffenden Frage statt. Sie stand also zumindest im mittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist vom Berufungsgericht nicht nur, wie der Rekurs vermeint, deswegen bejaht worden, weil die Klägerin Dienstnehmerin des Beklagten war. Wäre es etwa auf der Straße oder in der Straßenbahn aus einem mit dem Dienstverhältnis nicht zusammenhängenden Gründe zu einer Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen gekommen, dann müßte man allerdings die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes verneinen. Im gegebenen Falle liegen aber wesentlich andere Voraussetzungen vor.
Der Rekurs ist also nicht begrundet.