OGH 4Ob9/53
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.01.1953
Kopf
SZ 26/14
Spruch
Beschränkung der kundigenden Gebietskörperschaft auf den in der Kündigung geltend gemachten wichtigen Kündigungsgrund, wenn sie bei der Streitverhandlung erklärt hat, sich nicht auf die Verordnung vom 24. März 1934, BGBl. Nr. 202, zu stützen.
Entscheidung vom 20. Jänner 1953, 4 Ob 9/53.
I. Instanz: Arbeitsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Begründung
Die Gemeinde Wien hat der Beklagten die Hausbesorgerstelle im Hause Wien, X., X.straße 19/1, aufgekundigt, weil sie ihrer Tochter Elfriede Vorschub geleistet habe, im Hause Wien, X., E.gasse 16, StG. 1/8, einem anderen Gemeindehause, eine Wohnung wild zu beziehen. Sie habe bei der Hausbesorgerin des letztgenannten Hauses, die völlig ahnungslos gewesen sei, ausgekundschaftet, ob bei ihr im Hause eine Wohnung frei sei, und als Frau F. dies bejahte, habe sie ihr erklärt, sie werde noch am selben Tag dort einziehen. Tatsächlich haben noch am selben Abend die Tochter der Beklagten und ihr Mann die genannte Wohnung aufgebrochen und seien dort eingezogen. Da die Beklagte diese Handlung ihrer Tochter unterstützt und ihr Vorschub geleistet hatte, kundige ihr Klägerin die Wohnung auf. Bei der mündlichen Streitverhandlung fügte sie noch hinzu, daß sie auf die ihr nach der Verordnung BGBl. 202/34 zustehenden weitergehenden Kündigungsrechte verzichte.
Die erste Instanz erklärte die Kündigung für wirksam, das Berufungsgericht hob die Kündigung auf.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist nicht begrundet.
Die Klägerin hat bei der Streitverhandlung erklärt, daß sie sich nicht auf die Verordnung BGBl. 202/34 stütze. Es ist nicht einzusehen, warum eine kundigende Partei, der ein freies Kündigungsrecht zusteht, nicht, wenn der Gegner die Kündigung nicht anerkennen will, soll erklären können, er schränke die Kündigung auf den Fall ein, daß ein gewisser Tatbestand vorliege. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, der die Wirksamkeit einer solchen Erklärung entgegensteht. Wenn der Kundigende die Kündigung überhaupt zurückziehen kann, so muß er auch zur Erklärung berechtigt sein, sie solle nur gelten, wenn ein bestimmter Kündigungsgrund erwiesen wird.
Es lag im freien Willen der Klägerin, eine solche Erklärung abzugeben, hat sie sie aber einmal abgegeben, ohne daß der Gegner widersprochen hat - und das hat Beklagte nicht getan, sondern sie hat sich im Gegenteil gegen die Auflösung des Dienstverhältnisses gewehrt -, so muß sie sich auf den geltend gemachten Kündigungsgrund beschränken und kann diesen nicht nachträglich wieder erweitern.
Wird aber von diesem Standpunkt ausgegangen, so ist das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgrunde mit Recht verneint worden.