OGH 1Ob731/52
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.10.1952
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Strobele als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hohenecker, Dr. Schmeisser, Dr. Schuster und Dr. Kralik als Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei Johann F*****, vertreten durch Dr. Hans Gogl, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei Josef G*****, vertreten durch Dr. Hellmut Rohn, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Kündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Juli 1952, GZ 1 R 371/5211, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 16. April 1952, GZ C 272/516, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 401,64 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erklärte die auf die Kündigungsgründe des dringenden Eigenbedarfs nach § 19 Abs 2 Z 5 und Abs 1 MietG gestützte Aufkündigung der vom Beklagten Wohnung in O***** für rechtswirksam. Dem Kläger, der mit seiner fünfköpfigen Familie in Zimmer und Küche wohne und keinen Platz zur Aufbewahrung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und manchen Hausrats habe, sei dringender Eigenbedarf zuzubilligen. Die Bestimmung des § 19 Abs 3 MietG stehe der Heranziehung des § 19 Abs 2 Z 5 MietG nicht im Wege. Wenngleich der Kläger das Haus erst im Jahre 1949 im Erbwege von seinen Eltern erworben habe, könne er sich doch darauf stützen, dass der aufgekündigte Bestandgegenstand nach § 1 Abs 2 Z 7 MietG ursprünglich nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes unterlegen und erst durch § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl I, S 1671, den Vorschriften über die Kündigungsbeschränkungen unterworfen worden sei. In solchen Fällen könne § 19 Abs 3 MietG nicht angewendet werden. Außerdem liege auch der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MietG vor, da der Kläger anders als durch die Kündigung der Wohnung des Beklagten seine Landwirtschaft weder aufrechterhalten, noch vergrößern könne.
Infolge Berufung des Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und im Wesentlichen auch dessen rechtliche Beurteilung der Rechtssache.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts, dass die Revision zugelassen hat, richtet sich die Revision des Beklagten, worin der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Revisionsantrag gestellt wird, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Kündigung aufgehoben werde. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unbegründet.
Es handelt sich um eine Kündigung, die einerseits einen geregelten landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ermöglichen und andererseits die ordentliche Unterbringung seiner aus ihm, der Ehefrau und drei Kindern bestehenden Familie herbeiführen soll. Es ist entgegen der Meinung des Beklagten ohne Belang, dass die Landwirtschaft des Klägers klein ist und gerade für die Bedürfnisse seiner Familie ausreicht. Denn auch für ein Häusleranwesen ist Keller und Vorratsraum unbedingt erforderlich. Es muss für den Kläger auf die Dauer untragbar werden, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Hausgang vor seiner Wohnung unterbringen zu müssen und der Gefahr des Verderbens auszusetzen. Die Behauptung des Revisionswerbers, der Notstand des Klägers sei von ihm selbst verschuldet worden, weil er es unterlassen habe, dem Beklagten seine frühere oder jetzige Wohnung anzubieten, wodurch dieser in die Lage versetzt worden wäre, die aufgekündigte Wohnung zu räumen, ist im erstgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Auf sie kann im Revisionsverfahren nicht Bedacht genommen werden. Es kann aber auch die Meinung des Revisionswerbers nicht gebilligt werden, dass der Kläger seinem Bedarf nach Keller und Vorratsraum durch den Bau solcher Räume abhelfen könne. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, dass dies dem Kläger, der nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, nicht möglich ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Kläger durch die Kündigung des Kellers und der Speisekammer allein und durch Tausch der beiderseitigen Küchen seinem Bedarf hätte abhelfen können. Denn wenn auch in der Küche des Beklagten der Abgang in den Keller ist und die Verwendung dieser Küche dem Kläger auch die des Kellers ermöglichen würde, läge doch die Küche und das Zimmer in verschiedenen Stockwerken (Parterre und 1. Stock), was mit Rücksicht auf das geringe Alter der Kinder dem Kläger nicht zugemutet werden könnte.
Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Kläger für sich und seine Familie einen weiteren Wohnraum dringend braucht, sodass mit der Teilkündigung des Kellers nichts endgültiges erreicht wäre.
Das Berufungsgericht ist mit Recht zur Überzeugung gekommen, dass nach der Art des Eigenbedarfs des Klägers die Bestimmung des § 19 Abs 1 MietG herangezogen werden kann und dass die festgestellten misslichen Verhältnisse des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund abgeben. Die beiderseitigen Interessen der Parteien sind bei diesem Kündigungsgrund nicht abzuwägen. Bei dieser Rechtslage, die die Aufrechterhaltung der Kündigung rechtfertigt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 5 MietG im vorliegenden Fall herangezogen werden könnte, wenngleich die Voraussetzung des § 19 Abs 3 MietG nicht zutrifft.
Soweit sich der Revisionswerber auf den Inhalt seiner Berufungsschrift bezogen hat, muss gesagt werden, dass eine allgemeine Verweisung auf den Inhalt der Berufungsschrift keine gesetzmäßige Ausführung der Revision ist, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (zB Entscheidung vom 5.4.1950, SZ XXIII/89). Dieser Hinweis des Revisionswerbers kann deshalb unberücksichtigt bleiben.
Da der geltend gemachte Revisionsgrund nicht vorliegt, musste der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.