OGH 2Ob370/52 (2Ob369/52)

2Ob370/52 (2Ob369/52)Tribunal supérieur11 juin 1952

Regest

Auseinandersetzung einer atypischen stillen Gesellschaft, Gesellschafter stiller, kein Anteil am Anlagevermögen, Innenverhältnis bei atypischer stiller Gesellschaft, Stiller Gesellschafter, kein Anteil am Anlagevermögen

Texte intégral

OGH 2Ob370/52 (2Ob369/52)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1952

Kopf

SZ 25/165

Spruch

Zur Auseinandersetzung einer atypischen stillen Gesellschaft. Der stille Gesellschafter, dem über den Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen hinaus noch Sonderrechte eingeräumt werden, bleibt mangels ausdrücklicher Vereinbarung auch im internen Verhältnis nur stiller Gesellschafter. Er erwirbt daher auch keinen Anteil am Anlagevermögen des Unternehmens.

Entscheidung vom 11. Juni 1952, 2 Ob 369, 370/52.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Begründung

Douglas R. war in der Zeit vom 15. Jänner 1928 bis zum 31. Jänner 1948 als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen des Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte, beteiligt. Nach der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses machte er gegen den Beklagten eine Reihe von aus diesem Verhältnis abgeleiteten Forderungen im Gesamtbetrage von 74.029.17 S geltend, die dieser zum größten Teil bestritt; außerdem wendete der Beklagte aufrechnungsweise Gegenforderungen in der Höhe von zusammen 1731.44 S ein. Mit dem Teilanerkenntnisurteile vom 14. Feber 1949 wurde der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 3011.14 S samt Nebengebühren an Douglas R. verurteilt.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im Endurteile noch zur Zahlung eines Betrages von 18.871.96 S s. A. und wies das Mehrbegehren teils zurück, teils ab.

Das Berufungsgericht, an das sich sowohl die Verlassenschaft des inzwischen gestorbenen R. als auch der Beklagte gewendet hatten, bestätigte das erstgerichtliche Urteil in der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.022.65 S und in der Abweisung des Klagebegehrens hinsichtlich 1722.66 S. Im übrigen änderte es das erstgerichtliche Urteil zum Teil ab und hob es zum Teil auf.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen der Parteien keine, hingegen dem Rekurs des Beklagten teilweise Folge und hob den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes, soweit hievon eine Forderung von 20.039.42 S betroffen worden war, auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über die Tätigkeit der Streitteile vor und während ihrer gesellschaftlichen Verbindung sowie über den Inhalt des Vertrages, der in erster Linie zur Stützung der beiderseitigen Ansprüche herangezogen worden ist, ist nach dem Urteile des Berufungsgerichtes, das die Feststellungen des Prozeßgerichtes zum Teil übernommen, zum Teil - zwar ohne Beweiswiederholung, jedoch ungerügt - ergänzt hat, nachstehender Sachverhalt erwiesen:

Douglas R. war selbständiger Automobilhändler; der Beklagte betrieb eine mit Maschinen und Inventar wohl ausgestattete Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte und beschäftigte in seinem Unternehmen einen Gehilfen und zwei Lehrlinge. Am 15. Jänner 1928 beteiligte sich Douglas R. mit einer Einlage von 5000 S an dem Unternehmen des Beklagten, blieb jedoch weiterhin Automobilhändler, verwies aber eigene Kunden, die Wagenzugehör erwerben wollten, an den Betrieb des Beklagten und beteiligte ihn hiedurch an dem aus diesen Geschäften resultierenden Gewinn. Douglas R. war aber auch im Unternehmen des Beklagten insofern tätig, als er die Buch- und Kassaführung überwachte und damit die kaufmännische Abteilung des Betriebes leitete, allerdings überwog diese Tätigkeit seine Tätigkeit als Automobilhändler nicht. Der Beklagte hatte jedoch seine gesamte Arbeitskraft und seine ganze Zeit dem Unternehmen, das er technisch leitete, zu widmen. Während der Beklagte für seine Arbeitsleistungen aus dem Unternehmen monatlich 400 S bezog, erhielt Douglas R. für seine Tätigkeit monatlich nur 200 S. Der sich aus einer kaufmännischen Bilanz, die mit dem 31. Dezember jeden Jahres zu errichten war, ergebende Gewinn war zwischen den beiden zu teilen, durfte jedoch nur im beiderseitigen Einvernehmen abgehoben werden; wiederholt blieben Teile des jährlichen Reingewinnes aus dem Unternehmen stehen und wurden den Kapitalkonti zugeschlagen. Hingegen war Douglas R. an etwaigen Verlusten lediglich bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt. Wichtige Maßnahmen im Unternehmen - gleichgültig ob kaufmännischer oder technischer - Natur - durften nur durchgeführt werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis hierüber vorlag, widrigenfalls ein etwaiger Verlust dem eigenmächtig Handelnden allein anzulasten war. Dank der ausgezeichneten Zusammenarbeit der Streitteile, nach 1938 allerdings auch infolge des Wegfalles der Grenzen zwischen Österreich und Deutschland, erfolgte ein bedeutender Aufschwung des Unternehmens, womit eine Vergrößerung des Betriebes und Vermehrung der Beschäftigten verbunden war.

Gleich dem Berufungsgerichte hält es auch das Revisionsgericht, ehe es die strittigen Punkte im einzelnen erledigt, für zweckmäßig, zu den am meisten umstrittenen und einen Großteil der Ansprüche berührenden Fragen Stellung zu nehmen, nämlich einerseits zur Frage, ob Douglas R. nach der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auch zur Erhebung von Forderungen auf das Anlagevermögen berechtigt war und ob er einen Anspruch auf Rückersatz von gemeinsamen Auslagen hatte, mit denen die Kosten von Instandsetzungen und Neuanschaffungen im Betriebe bestritten worden waren, und anderseits zur Frage, ob aus den von Douglas R. ohne Widerspruch vorgenommenen Eintragungen in die Geschäftsbücher der Schluß auf seine stillschweigende Zustimmung zu den verbuchten Vorgängen gerechtfertigt ist.

Wenn auch Douglas R. nach dem Gesellschaftsvertrage nicht nur die gesetzlichen Rechte eines stillen Gesellschafters (im Sinne der Art. 253 ff. des zur Zeit des Vertragsabschlusses wirksam gewesenen Allgemeinen Handelsgesetzbuches vom 17. Dezember 1862, RGBl. 1/1863, oder der §§ 336 ff. des auf Grund der Verordnung vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I S. 1999, mit 1. März 1939 in Österreich in Geltung gesetzten Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, DRGBl., S. 219), sondern darüber hinaus noch Sonderrechte eingeräumt waren, ist er doch mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage auch im internen Verhältnis nur stiller Gesellschafter geblieben; dadurch, daß er sich ein Einspruchsrecht gegen bestimmte Verfügungen des Beklagten - analog dem diesem eingeräumten Einspruchsrecht gegen Verfügungen Douglas R.'s - ausbedungen hatte, daß er - übrigens gegen besondere Vergütung - im Unternehmen des Beklagten tätig war und daß er schließlich Geschäfte, aus denen er allein einen Gewinn hätte erzielen können (wobei er freilich auch einen etwaigen Verlust zur Gänze allein hätte tragen müssen), dem Unternehmen des Beklagten überließ, hat er noch nicht gegenüber dem Beklagten die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters erlangt und daher auch nicht - und zwar nicht einmal zum Teil - einen Anspruch auf das Anlagevermögen des Unternehmens erworben (Kommentar der Reichsgerichtsräte zu § 335 HGB., Anm. 60); die in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 17. April 1928, Zl. II 432/27 (RGZ. 120. Band, Nr. 85) ohne nähere Begründung und auch ohne Einschränkung vertretene Ansicht, daß der stille Gesellschafter an den Wertsteigerungen der während der Dauer der Gesellschaft und mit ihren Mitteln erworbenen und verbesserten Anlagegegenstände teilnehme, wird vom Revisionsgericht mangels einer gesetzlichen Grundlage abgelehnt. Da im Gesellschaftsvertrage vom 15. Jänner 1928 bloß vereinbart ist, daß im Fall der Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses an Douglas R. nur "seine Einlage von 5000 S samt den bis dahin angelaufenen Gewinnanteilen, jedoch abzüglich der etwaigen Verlustanteile in barem zu entrichten ist", hat es bei der allgemeinen Regel zu bleiben, daß sich die Auseinandersetzung mit ihm auf die Rückstellung seiner Einlage und auf die Auszahlung des (seit der letzten Bilanz) erzielten Gewinnanteiles zu beschränken hat. Das Revisionsgericht kann sich daher der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Hinblick auf die besonderen Rechte Douglas R.'s "die Auseinandersetzung auch auf den Teil des Gewinnes auszudehnen sei, der sich auf Wertänderungen im Geschäftsbetrieb selbst während der Gesellschaftsdauer und mit Gesellschaftsmitteln beziehe", nicht anschließen und pflichtet dem Prozeßgericht bei, daß mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage dem Kläger nach der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Anspruch "auf Auszahlung der auf ihn entfallenden Hälfte des Zeitwertes des Anlagevermögens" nicht zusteht.

Was jedoch die Aufwendungen betrifft, die aus Anlaß von Instandsetzungsarbeiten oder Anschaffungen für das Unternehmen gemacht worden sind, so ist davon auszugehen, daß diese Auslagen mit dem Betriebe selbst, in dem Douglas R. stiller Gesellschafter gewesen ist, in keinem Zusammenhang gestanden sind und Douglas R. daher überhaupt nicht berührt hätten. Der Beklagte kann sich somit durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht beschwert erachten, daß diese Aufwendungen im internen Verhältnis auf eine bestimmte Zeit aufzuteilen sind und den stillen Gesellschafter nur auf die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses belasten dürfen.

Bei der Lösung der Frage, ob die klagende Partei trotz des Schweigens Douglas R.'s und trotz der Vornahme von Buchungen durch ihn nunmehr Ansprüche aus weiter zurückliegenden, mit einer Belastung für ihn verbunden gewesenen Vorgängen ableiten könne, schließt sich das Revisionsgericht der zutreffend begrundeten Ansicht des Berufungsgerichtes an, daß nur dort, wo der Sachverhalt selbst ganz klar und offenkundig gewesen ist, Douglas R. zu einem ausdrücklichen Widerspruch verpflichtet und daher seine Unterlassung als Zustimmung oder zumindest als nachträgliche Genehmigung anzusehen war. In allen anderen Fällen jedoch - insbesondere auch in den Fällen, in denen Douglas R. mangels Voraussehbarkeit der Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses noch gar nicht bekannt sein konnte, ob er durch die Buchung geschädigt würde - kann aus der stillschweigenden Buchung durch ihn noch nicht auf seine Zustimmung oder Genehmigung geschlossen werden; eine Verjährung ist ebenfalls nicht eingetreten, da seine Rechte aus diesen strittigen Vorgängen durch das Fristengesetz gewahrt geblieben sind.

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