OGH 4Ob113/51

4Ob113/51Tribunal supérieur27 oct. 1951

Regest

Arbeitsrecht Verständigung von der Kündigung durch Betriebsrat, Betriebsrat Mitteilung der Kündigungen an -, Einspruchsfrist des Betriebsrates, Formvorschrift des § 25 BRG., Kündigung eines Dienstnehmers, Mitteilung durch Betriebsrat, Kündigung Verständigung des Dienstnehmers durch Betriebsrat, Kündigungsschutz Verständigung des Betriebsrates, Verständigung des Betriebsrates von Kündigung, Vertrauensmännerobmann, Mitteilung der Kündigung durch -

Texte intégral

OGH 4Ob113/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.1951

Kopf

SZ 24/286

Spruch

Der Vorschrift des § 25 BRG. ist Genüge getan, wenn die Kündigung eines Dienstnehmers zunächst gegenüber dem Vertrauensmännerobmann mit dem Auftrag ausgesprochen wurde, den gekundigten Dienstnehmer von der Kündigung zu verständigen, und sodann, nachdem der Vertrauensmännerobmann Einspruch gegen die Kündigung erhoben hatte, neuerlich dem Dienstnehmer unmittelbar die Kündigung ausgesprochen wurde.

Entscheidung vom 27. Oktober 1951, 4 Ob 113/51.

I. Instanz: Arbeitsgericht Leoben; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Begründung

Die fünf Klägerinnen waren bei der beklagten Partei als Hilfsarbeiterinnen beschäftigt. Am 19. Feber 1951 teilte der Leiter des Betriebes dem Vertrauensmännerobmann mit, daß die Klägerinnen gekundigt seien, und verlangte von ihm, die Klägerinnen hievon in Kenntnis zu setzen. Als Begründung dieser Maßnahme gab er Arbeitsmangel an. Nach einer Rücksprache mit seinem Mitvertrauensmann (der Betrieb hat nur zwei Vertrauensleute) erhob am 22. Feber 1951 der Vertrauensmännerobmann auf Veranlassung des Sekretärs der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter in der Betriebskanzlei mündlich Einspruch gegen die Kündigungen. Der Grund zu diesem Einspruch lag darin, daß man gehört hatte, es bestehe die Absicht, an Stelle der gekundigten Frauen andere in den Betrieb aufzunehmen. Am 23. Feber 1951 sprach der Betriebsleiter nach Beratung mit seinem Rechtsanwalt neuerdings die Kündigung gegenüber allen fünf Klägerinnen aus und wiederholte sie am 24. Feber 1951.

Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, daß die von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigungen rechtsunwirksam gewesen seien, weil die beklagte Partei den im § 25 Abs. 1 bis 3 BRG., BGBl. Nr. 97/47, bei Kündigungen vorgeschriebenen Vorgang nicht eingehalten habe. Der von ihnen begehrte Betrag von je 371.52 S stellt den ihnen als Hilfsarbeiterinnen gebührenden Lohn für 14 Tage dar.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren mit der Begründung ab, daß die am 19. Feber 1951 gegenüber dem Betriebsvertrauensmännerobmann ausgesprochene Kündigung als Verständigung im Sinne des § 25 Abs. 1 BRG. anzusehen und die hierauf am 23. Feber bzw. am 24. Feber 1951 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam gewesen sei.

Das Berufungsgericht vertrat die gegenteilige Auffassung. Weil die am 19. Feber 1951 ausgesprochene Kündigung nach § 25 Abs. 3 BRG. rechtsunwirksam gewesen sei, könne sie keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen und daher auch nicht als eine Verständigung von der beabsichtigten Kündigung aufgefaßt werden. Dies sei auch schon deshalb nicht möglich, weil der Parteienwille auf der Beklagtenseite nicht auf eine solche Verständigung von der beabsichtigten Kündigung, sondern auf einen Ausspruch der Kündigung selbst gerichtet gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und in Abänderung des Berufungsurteils das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des § 25 BRG. zuteil werden ließ, mag den Buchstaben des Gesetzes für sich haben, seinem Sinn aber wird sie nicht gerecht.

Der Zweck der Vorschrift des § 25 BRG. ist, den Dienstnehmer vor unberechtigten Kündigungen zu schützen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird dem Betriebsrat und den in diesem Belange mit gleichen Befugnissen ausgestatteten Vertrauensmännern (§ 20 Abs. 4 BRG.) ein maßgebender Einfluß und ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen seitens des Betriebsinhabers eingeräumt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von jeder Kündigung vorher zu verständigen (§ 25 Abs. 1 BRG.). Er darf keine Kündigung aussprechen, ohne vorher dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben. Dadurch soll der Dienstnehmer vor unüberlegten, voreiligen und ungerechtfertigten Kündigungen seitens des Dienstgebers bewahrt werden. Die im Gesetz normierte Verständigungspflicht des Betriebsinhabers ermöglicht es dem Betriebsrat, sich in jedem einzelnen Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Wird die Kündigung eines Dienstnehmers mit Umgehung des Betriebsrates ausgesprochen, dann soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers rechtsunwirksam sein, weil in diesem Falle jener weitergehende Schutz des Dienstnehmers, wie ihn das Gesetz vor Augen hat, nicht wirksam zur Geltung gebracht werden kann.

Im gegebenen Falle hat der Leiter des beklagten Sägewerkes am 19. Feber 1951 dem Vertrauensmännerobmann gegenüber die Kündigung der fünf Klägerinnen ausgesprochen. Mag auch der hiedurch von der beklagten Partei zum Ausdruck gebrachte Parteiwille nur auf einen Ausspruch der Kündigung gerichtet gewesen sein, so enthält die Erklärung des Betriebsleiters doch, weil sie gegenüber dem Vertrauensmännerobmann abgegeben wurde, die Unterrichtung des Genannten von der Absicht der beklagten Partei, das Dienstverhältnis mit den Klägerinnen zu lösen. Der Vertrauensmännerobmann ist hiedurch jedenfalls in die Lage versetzt worden, sein ihm vom Gesetzgeber eingeräumtes Mitbestimmungsrecht zur Geltung zu bringen und das Interesse der gekundigten Klägerinnen in geeigneter Weise wahrzunehmen. Er hat von seinem Recht in der Weise Gebrauch gemacht, daß er gegen die Kündigungen fristgerecht Widerspruch erhob, was zur Folge hatte, daß der Betriebsleiter sich der Rechtsunwirksamkeit der von ihm am 19. Feber 1951 ausgesprochenen Kündigung bewußt wurde und diese am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber den Klägerinnen neuerdings aussprach. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes hieße es in der Tat den Formalismus auf die Spitze treiben, wollte man in einem solchen Fall vom Betriebsinhaber verlangen, daß er vor Ausspruch der Kündigung den Vertrauensmännerobmann neuerdings verständigt. Denn dieser war über die Absicht des Betriebsinhabers, die Klägerinnen zu kundigen, bereits unterrichtet; eine ablehnende Stellungnahme hiezu lag bereits vor. Einen weitergehenden Schutz, als sich gegen die Kündigungen auszusprechen, konnte der Vertrauensmännerobmann in diesem Stadium den Klägerinnen nicht angedeihen lassen. Durch seinen Widerspruch hat er sich aber das Recht gewahrt, die Kündigungen auf Verlangen der gekundigten Klägerinnen beim Einigungsamt anzufechten (§ 25 Abs. 3 BRG.).

Bedurfte es aus den oben dargelegten Gründen keiner neuerlichen Verständigung des Vertrauensmännerobmannes, dann war die den Klägerinnen am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber ausgesprochene Kündigung, da sie jedenfalls nach Ablauf der im § 25 Abs. 2 BRG. festgesetzten dreitägigen Frist ausgesprochen wurde, rechtswirksam.

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