Texte intégral
OGH 2Ob611/51
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1951
Kopf
SZ 24/233
Spruch
Ist über die Klagsforderung bereits rechtskräftig abgesprochen und im fortgesetzten Verfahren lediglich über die eingewendete Gegenforderung zu entscheiden, so ist eine Erweiterung des Klagebegehrens nicht mehr zulässig.
Entscheidung vom 19. September 1951, 2 Ob 611/51.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Begründung
Das Urteil des Prozeßgerichtes, das die Klagsforderung (in der Höhe von 16.904,- S) mit dem Betrage von 9000.56 S und die Gegenforderung des Beklagten (in der Höhe von 18.479.48 S) mit dem Betrage von 16.117.57 S als zu Recht bestehend erkannt und daher das Klagebegehren abgewiesen hatte, war vom Berufungsgericht bestätigt, vom Obersten Gerichtshof jedoch insoweit aufgehoben worden, als die Gegenforderung des Beklagten mit einem den Betrag von 7651.97 S übersteigenden Betrag als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren auch in Ansehung eines Betrages von 1348.59 S abgewiesen worden war. Im fortgesetzten Verfahren erklärte der Kläger, an Stelle des ursprünglich begehrten Betrages von 16.904,- S nunmehr 20.648.47 S vom Beklagten zu beanspruchen und beantragte die Zulassung der Erweiterung des Klagebegehrens auf den letzteren Betrag. Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung der Klagserweiterung, in der er eine unzulässige Klagsänderung erblickte, aus.
Das Prozeßgericht ließ die Klagserweiterung nicht zu.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und ließ die vom Kläger vorgenommene Klagsausdehnung von 16.904 S um 3744.47 S auf 20.648.47 S zu.
Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.
Aus der Begründung:
Wie im Revisionsrekurs mit Recht hervorgehoben wurde, ist im vorausgegangenen Verfahren bereits rechtskräftig ausgesprochen worden, daß die (ursprüngliche) Klagsforderung von 16.904,- S nur mit einem Teilbetrage von 9000.56 S zu Recht bestehe und daß von den eingewendeten Gegenforderungen ein Betrag von 7651.97 S auf die festgestellte Klagsforderung von 9000.56 S aufzurechnen sei; im fortgesetzten Verfahren war lediglich die Gegenforderung des Beklagten von 8240.60 S klarzustellen und dies nur in dem Ausmaß, ob dem Beklagten hieraus ein Anspruch auf mindestens 1348.59 S zustehe. Daraus folgt jedoch, daß über die Klagsforderung schon rechtskräftig entschieden ist und daß in diesem Verfahren vom Kläger ein neues Begehren nicht mehr gestellt werden kann.