OGH 1Ob593/51

1Ob593/51Tribunal supérieur12 sept. 1951

Regest

Außerstreitiges Tod des Entmundigten während des Verfahrens, Einstellung des Entmündigungsverfahrens, bei Tod des Entmundigten keine, Entmündigung Tod des Entmundigten während des Rechtsmittelverfahrens, Entscheidung über den Rekurs des verstorbenen Entmundigten, Rechtsmittelverfahren Tod des Entmundigten während des -, Rekurs Tod des Entmundigten nach Erhebung des -, Tod des Entmundigten während des Verfahrens

Texte intégral

OGH 1Ob593/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1951

Kopf

SZ 24/219

Spruch

Der Tod der in erster Instanz Entmundigten während des Rechtsmittelverfahrens führt nicht zur Einstellung des Entmündigungsverfahrens; es ist vielmehr über die eingebrachten Rechtsmittel zu entscheiden.

Entscheidung vom 12. September 1951, 1 Ob 593/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Hopfgarten; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Begründung

Auf Anzeige der Gemeinde B. wurde gegen Katharina P. sen. das Entmündigungsverfahren eingeleitet und mit Beschluß des Erstgerichtes die beschränkte Entmündigung der Katharina P. sen. ausgesprochen.

Gegen diese Entscheidung wurde von der beschränkt Entmundigten sowohl Rekurs wie auch Widerspruch erhoben. Noch vor Fällung der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist Katharina P. sen. am 25. Feber 1951 verstorben.

Das Gericht zweiter Instanz hat nach durchgeführter Verhandlung dem Widerspruch und dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab dem vom Anwalt der Entmundigten in deren Namen erhobenen Revisionsrekurse nicht Folge.

Aus der Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 23. Jänner 1951 Katharina P. beschränkt entmundigt. Noch bei Lebzeiten hat die Entmundigte Rekurs und Widerspruch erhoben. Daß Katharina P. nach diesem Zeitpunkt verstorben ist, kann zu einer Einstellung des Verfahrens nicht führen, da im Rechtsmittelstadium nur überprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Entmündigung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses gegeben waren.

Auch die Ausführungen des Rekurses, daß es an einem berechtigten Antragsteller fehle, geht ins Leere, da das Entmündigungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wurde und es daher eines Antragstellers überhaupt nicht bedarf.

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