OGH 2Ob239/51

2Ob239/51Tribunal supérieur5 mai 1951

Regest

Abstammungsverfahren, Knaus'sche Theorie, Bestreitung der ehelichen Geburt, Knaus'sche Theorie, Knaus'sche Theorie, Nachweis der Unmöglichkeit der Zeugung kann nicht, auf - gestützt werden, Paternitätsprozeß Knaus'sche Theorie im -, Unfruchtbare Tage, Unmöglichkeit der Zeugung kann nicht auf Behauptung, des Verkehrs an - gestützt werden (Knaus'sche Theorie), Unmöglichkeit der Zeugung nicht auf Knaus'sche Theorie zu stützen, Vaterschaftsprozeß Knaus'sche Theorie im -, Zeugung Unmöglichkeit der - kann nicht auf Knaus'sche Theorie gestützt, werden

Texte intégral

OGH 2Ob239/51

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1951

Kopf

SZ 24/125

Spruch

Der Nachweis der Unmöglichkeit der Zeugung kann nicht unter Berufung auf die Knaus'sche Theorie erbracht werden.

Entscheidung vom 5. Mai 1951, 2 Ob 239/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Das Erstgericht gab der Vaterschaftsklage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wenn sich die Revision - offenbar unter dem Gesichtswinkel einer Rechtsrüge - darauf beruft, daß nach der Lehre des Prof. Dr. Knaus eine Befruchtung zu den festgestellten Beiwohnungszeiten auszuschließen sei, ist im Sinne der in dieser Sache bereits ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 6/50 (ON. 70) zu wiederholen, daß nach den Grundsätzen dieser Lehre, deren volle Beweisfähigkeit übrigens von der Wissenschaft nicht anerkannt wird, ein Nachweis der Unmöglichkeit der Zeugung nicht erbracht werden kann, da diese Lehre einerseits bei Berechnung der nach ihr für eine Empfängnis ausschließlich in Betracht kommende Zeit allein von den Menstruationsterminen der Kindesmutter ausgeht, die sich durch verschiedene Umstände, auch seelischer Natur, verschieben können, anderseits Prof. Doktor Knaus selbst eine Empfängnis zu einem anderen Zeitpunkt nicht vollständig ausschließen kann.

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