OGH 2Ob439/50

2Ob439/50Tribunal supérieur29 déc. 1950

Regest

Aufsandungserklärung, Klagebegehren auf -, Begehren in Klage, Eigentumsübertragung und Aufsandungserklärung, Eigentumsübertragung, Klagebegehren auf -, Klagebegehren auf Eigentumsübertragung und Aufsandungserklärung

Texte intégral

OGH 2Ob439/50

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.1950

Kopf

SZ 23/396

Spruch

In ein auf Eigentumsübertragung und Abgabe der entsprechenden Aufsandungserklärungen gerichtetes Urteilsbegehren braucht der Wortlaut dieser Erklärungen nicht aufgenommen zu werden, selbst wenn die streitige Parzelle erst abgeschrieben und eine neue Einlagezahl eröffnet werden muß.

Entscheidung vom 29. Dezember 1950, 2 Ob 439/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Begründung

Das Klagebegehren ging auf Einwilligung in die Übertragung des Eigentumsrechtes einer bisher der beklagten Partei gehörigen Grundparzelle an die Klägerin und Abgabe der zur grundbücherlichen Durchführung nötigen Aufsandungserklärung.

Die Unterinstanzen hatten diesem Klagebegehren stattgegeben, der Oberste Gerichtshof hat der Revision der beklagten Partei nicht Folge gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die beklagte Partei in ihrer Revisionsschrift erstmalig in dem Rechtsstreit geltend, daß das Klagebegehren und der Urteilsspruch einen rechtlich unmöglichen Inhalt hätten. Der Ausspruch, daß die beklagte Partei in die Übertragung des Eigentumsrechtes der Klägerin an dem Grundstück einzuwilligen und die zur grundbücherlichen Durchführung dieser Übertragung erforderliche Aufsandungserklärung abzugeben habe, sei nicht durchsetzbar. Der Inhalt der Aufsandungserklärung hätte im Urteilsspruch enthalten sein müssen, was um so notwendiger gewesen sei, weil die Parzelle erst abgeschrieben werden müsse, wobei auch auf die öffentlichrechtlichen Belastungen Rücksicht zu nehmen sei. Demgegenüber muß darauf verwiesen werden, daß dem Urteilsspruch mit Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß alle zur Übertragung des Eigentumsrechtes der Klägerin an der Parzelle erforderlichen grundbücherlichen Erklärungen der beklagten Partei abzugeben sind. Dazu zählt auch die Abschreibung der Parzelle und die Eröffnung einer neuen Einlagezahl für sie. Grundbücherliche Lasten gehen, wenn gegenteilige Abmachungen fehlen, jedenfalls auf das übertragene Grundstück über, soweit sie sich darauf beziehen. Der Inhalt des Urteilsspruchs ist deutlich und es ist allen Beteiligten klar, welcher Art die von der beklagten Partei abzugebende grundbücherliche Erklärung zu sein hat.

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