Texte intégral
OGH 2Ob416/50
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.11.1950
Kopf
SZ 23/316
Spruch
Unzuständigkeit des zur Abhandlung über den Nachlaß eines offenen Handelsgesellschafters berufenen Gerichtes zur Bestellung des anderen Gesellschafters und Miterben zum provisorischen Vertreter der offenen Handelsgesellschaft.
Entscheidung vom. 6. November 1950, 2 Ob 416/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Floridsdorf; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Begründung
Das Erstgericht hat der erbl. Tochter und nunmehr erbserklärten Erbin zu drei Achteln des Nachlasses, Erna R., die zusammen mit dem Erblasser die offene Handelsgesellschaft Joh. B. P. Sohn betrieb, die Vertretungsbefugnis für die genannte Firma auf die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung erteilt. Das Rekursgericht hat über Rekurs der Miterben, des erbl. Sohnes und der erbl. Witwe, diesen Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Der Oberste Gerichtshof wies aus Anlaß des Revisionsrekurses der Erna R. den Antrag der Revisionsrekurswerberin auf Übertragung der Vertretungsbefugnis für die Firma Johann B. P. Sohn auf die Dauer der Verlassenschaftsabhandlung unter Nichtigerklärung der untergerichtlichen Beschlüsse zurück.
Aus der Begründung:
Die Gerichtsbarkeit des zu einer Verlassenschaftsabhandlung zuständigen Gerichtes ist durch den Gegenstand und Zweck der - Abhandlung begrenzt. Verfügungen über nicht zur Verlassenschaft gehörige Gegenstände stehen dem Verlassenschaftsgericht nicht zu. Die offene Handelsgesellschaft Joh. B. P. Sohn als Ganzheit gehört nun nicht zum verfahrensgegenständlichen Nachlaß, sondern es gehört dazu nur der Geschäftsanteil des Erblassers. Wenn das Verlassenschaftsgericht einen provisorischen Vertreter für die offene Handelsgesellschaft bestellt und damit einen Streit entschieden hat, der zwischen der Gesellschafterin des Erblassers und einzelnen Erben ausgebrochen ist, hat es damit die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit überschritten und sich im Verfahren außer Streitsachen mit einer Angelegenheit befaßt, welche einen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht bildet. Die von den Untergerichten in Verletzung der Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 2 Z. 1 AußstrG. gefaßten Beschlüsse waren daher zu vernichten und war der Antrag auf Bestellung der Erna R. zur provisorischen Vertreterin der offenen Handelsgesellschaft zurückzuweisen.