Texte intégral
OGH 1Ob174/50
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.08.1950
Kopf
SZ 23/233
Spruch
Wer im Namen eines anderen als dessen Bevollmächtigter die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft erwirkt hat, kann nicht, wenn sein Machtgeber im Rekurswege die Abweisung dieses Antrages erwirkt hat, nunmehr im eigenen Namen das Rechtsmittel des Revisionsrekurses ergreifen.
Entscheidung vom 16. August 1950, 1 Ob 174/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Kreisgericht Wiener Neustadt.
Begründung
Paul B. hat im Namen von Leopold St. als dessen Bevollmächtigter um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft angesucht, welchem Antrage vom Erstgericht stattgegeben wurde.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Liegenschaftseigentümers Leopold St. Folge gegeben und in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses das Grundbuchsgesuch abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Paul B. nicht Folge.
Aus der Begründung:
Zur Anfechtung von Bewilligungen bücherlicher Eintragungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jene Personen berechtigt, die sich durch die bewilligte Eintragung in ihren bücherlichen Rechten beschwert erachten (vgl. SZ. XI/152, XVI/50, XX/35). Dies trifft bei dem Rechtsmittelwerber Paul B. nicht zu; denn das Gesuch um Anmerkung der Rangordnung hat er lediglich als Bevollmächtigter des Liegenschaftseigentümers in dessen Namen eingebracht und auch den Rangordnungsbescheid in dieser Eigenschaft ausgefolgt erhalten. Ihm steht ein bücherliches Recht an der Liegenschaft nicht zu. Dadurch, daß das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses abgewiesen hat, wurde somit Paul B. nicht in einem eigenen bücherlichen Rechte beeinträchtigt. Es fehlt ihm demnach die Legitimation zur Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses und war deshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen.