OGH Nr20/49
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.11.1949
Kopf
SZ 22/181
Spruch
Im Falle des § 118 NotO. ist die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof auch dann zulässig, wenn das Oberlandesgericht die Entscheidung der Notariatskammer bestätigt hat.
Entscheidung vom 22. November 1949, Nr 20/49.
I. Instanz: Notariatskammer in Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Begründung
Das Oberlandesgericht Wien hatte eine Entscheidung der Notariatskammer in Wien über die Einrechnung nach der sogenannten Einrechnungsvorschrift 1945 bestätigt. Gegen diese bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien hatte der Einrechnungswerber Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ergriffen.
Der Oberste Gerichtshof hat dieser Beschwerde Folge gegeben.
Aus der Begründung:
Bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde war zunächst die Frage zu lösen, ob angesichts des Umstandes, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung der Notariatskammer bestätigte, mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 138 Abs. 2 NotO. eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof überhaupt zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bejaht, u. zw. auf Grund folgender Erwägungen:
Die Bestimmung des § 118 Abs. 2 NotO., letzter Satz, ist erst durch Art. V Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1929, BGBl. Nr. 257, der NotO. eingefügt worden. Nach der Begründung der Regierungsvorlage zu dem angeführten Gesetz, Nr. 7 der Beilagen des Nationalrates, III. Gesetzgebungsperiode, wurde diese Einfügung vorgenommen, um, dem Beispiele der Rechtsanwaltsordnung folgend, der Notariatskammer die Möglichkeit zu schaffen, die Eintragung in die Liste zu verweigern, wenn der Bewerber sich einer Handlung schuldig gemacht hat, die ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt.
Der ausdrückliche Hinweis auf das Beispiel der Rechtsanwaltsordnung legt es nahe, den Rechtszug gegen eine solche Verweigerung ebenso zu ordnen wie die Rechtsanwaltsordnung. Dies ist durch die angeführte Gesetzesstelle geschehen. Da es sich hier also um eine gleiche Regelung wie in der Rechtsanwaltsordnung handelt, so ist mit unbedingter Sicherheit anzunehmen, daß eine der Rechtsanwaltsordnung fremde Beschränkung des Rechtszuges, also der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen eine bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichtes, nicht stattfinden sollte. Der Umstand, daß bei der Änderung des § 118 NotO. auf die Bestimmung des § 138 Abs. 2 NotO. nicht Bedacht genommen worden ist, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Auslegung, denn § 138 NotO. ist im VIII. Hauptstück enthalten, das den Wirkungskreis der Notariatskollegien und Notariatskammern in Standesangelegenheiten regelt, während § 118 NotO. im VII. Hauptstück enthalten ist und von der Aufnahme in die Liste der Notariatskandidaten handelt. Es fehlt daher jeder Grund zur Annahme, daß die Regelung des Rechtsmittelzuges, wie sie das VIII. Hauptstück getroffen hat, in den Fällen des § 118 NotO., in denen ursprünglich von einem solchen Rechtsmittelzug überhaupt keine Rede war, angewendet werden kann. Vielmehr weist die Entstehungsgeschichte der neuen Fassung des § 118 NotO., wie bereits erwähnt, zwingend darauf hin, daß der Gesetzgeber den Rechtsmittelzug in den Eintragungsfällen gleich regeln wollte, wie ihn die Rechtsanwaltsordnung im § 30 geregelt hat.
Da nun gemäß § 4 Abs. 6 Einrechnungsvorschrift die Bestimmung des § 118 NotO. auch für den Rechtsmittelzug in Einrechnungsfällen gilt, war die Beschwerde gegen den bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes als zulässig zu erachten.