OGH 3Ob254/48
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.08.1948
Kopf
SZ 21/120
Spruch
Beeinträchtigt das Fortbestehen eines Bestandverhältnisses den notdürftigen Unterhalt des Bestandgebers, so bildet dies einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19, Abs. 1 MietG.
Entscheidung vom 4. August 1948, 3 Ob 254/48.
I. Instanz: Bezirksgericht Neunkirchen; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.
Begründung
Die Klägerin hat den Beklagten den Bestandvertrag über die von diesen gepachtete Liegenschaft aufgekundigt, weil sonst ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre; sie habe kein Pensionseinkommen und kein Vermögen und ihre Einkünfte bestunden nur aus dem von dem Beklagten bezahlten Pachtzins von 55 S monatlich; sie müsse daher die Gründe selbst bewirtschaften und die von ihr nicht benützten Räume untervermieten.
Das Erstgericht hat die Aufkündigung aufgehoben.
Der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und hob das Urteil des Erstgerichtes unter Verweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf, da der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund dem § 19, Abs. 1 MietG. zu unterstellen sei und darum die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile zur Zeit des im Jahre 1936 erfolgten Vertragsabschlusses und zur Zeit der Kündigung festgestellt werden müßten.
Das Erstgericht hob nach durchgeführtem Beweisverfahren die Aufkündigung wieder auf und stellte folgendes fest:
Die Klägerin bezog im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses im Jahre 1936 keine Pension. Sie lebte von dem Bestandzins, von Unterstützungen durch ihre Verwandten und von den Zinsen ihres Kapitals. Heute habe sie ebenfalls keine Pension, es stunden ihr aber Behebungen von monatlich 150 S nach dem Schaltergesetz, StGBl. Nr. 44/1945, aus ihrer Spareinlage, die nicht ganz 10.000 S erreiche, zur Verfügung, während allerdings ihre Wertpapiere nicht realisierbar seien. Außerdem beziehe sie von den Beklagten einen Pachtzins von 70 S monatlich, außerdem verfüge sie über eine Mansardenwohnung in der aufgekundigten Liegenschaft. Hingegen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten seit 1936 nicht wesentlich geändert. Die Verteuerung der Lebenshaltung treffe beide Streitteile, wobei den Beklagten aber die Vorteile der Eigenbewirtschaftung von Grund und Boden zugute kämen. Die vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten der Klägerin infolge des Schillinggesetzes seien aber eine auf die Beklagten nicht überwälzbare zeitbedingte Erscheinung. Die Klägerin habe auch zur Zeit des Vertragsabschlusses von der Substanz ihres Vermögens leben müssen. Bei Klägerung der wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Eintritt des Verlustes ihres Vermögens sei es der Klägerin unbenommen, neuerlich zu kundigen.
Der gegen dieses Urteil lediglich aus dem Berufungsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von der Klägerin erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und erkannte die Aufkündigung für rechtsunwirksam. Es erachtete die Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses als eine Existenzfrage für die Klägerin. Diese habe außer dem ihr von den Beklagten bezahlten Bestandzins von rund 64 S netto monatlich kein Einkommen. Ihr Sparguthaben habe, soweit es nicht gesperrt sei, im Zeitpunkte - richtig vor Fällung des erstgerichtlichen Urteils 2.171.99 S betragen. Die Beklagten verfügten zwar nicht über ein solches Barkapital, wohl aber beziehe der Erstbeklagte eine Pension von monatlich 360 S. Es sei schon zur Zeit vor der Fällung des erstgerichtlichen Urteiles eine nach volkswirtschaftlichen Gesetzen feststehende Tatsache gewesen, daß die Klägerin zu ziehen können. Man könne ihr aber nicht zumuten, mit der Kündigung zu warten, bis sie ihr kleines ungesperrtes Kapital von 2.171.99 S aufgezehrt hätte. Die Auflösung des Mietvertrages bedeute daher für sie eine Existenzfrage. Der von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgrund des § 19, Abs. 1 MietG. liege also vor.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Entscheidungsgründe:
Das Bestandverhältnis unterliegt nach § 1 der Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes. Die Klägerin kann es daher nur aus einem der im § 19 MietG. angeführten Gründe kundigen.
Obzwar sie nun die Aufkündigung nicht auf ihr Wohnbedürfnis, sondern darauf stützt, daß bei Aufrechterhaltung des Bestandsverhältnisses ihre wirtschaftliche Existenz bedroht wäre, bildet dieser Tatbestand einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 19, Abs. 1 MietG.; denn diese Gesetzesstelle schränkt keineswegs einen solchen wichtigen Grund auf das bloße Wohnbedürfnis des Vermieters ein. Im übrigen überstiege sogar das Interesse des Bestandgebers an der Aufhebung des Bestandvertrages sein Interesse, im Bestandgegenstand zu wohnen, wenn er bei Aufrechterhaltung des Bestandverhältnisses der Gefahr des Verhungerns preisgegeben wäre. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt,von dieser, schon in seiner Entscheidung vom 28. September 1928, 3 Ob 761/28, veröffentlicht in der Notariatszeitung 1929, S. 12, ausgesprochenen Rechtsansicht abzugehen, die übrigens auch schon in