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E4180/2025•Verfassungsgerichtshof E4180/2025
I.1.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Armenien zulässig ist, gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie gegen die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit drei Jahren bemessen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.956,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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