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E1893/2022•Verfassungsgerichtshof E1893/2022
E1893/2022Cour constitutionnelle28 févr. 2023
Fremdenrecht, Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung
I.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.616,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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