Verfassungsgerichtshof E3577/2021 ua

E3577/2021 uaCour constitutionnelle28 nov. 2022

Regest

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof E3577/2021 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2022:E3577.2021

Spruch

I.1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) Zu 2.) I des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, sowie darauf aufbauend durch Spruchpunkt A) Zu 2.) II des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die bis 7. Mai 2023 befristete Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen und kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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