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E2091/2017•Verfassungsgerichtshof E2091/2017
E2091/2017Cour constitutionnelle14 mars 2018
Asylrecht, Fremdenrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Anwendbarkeit eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Zuständigkeit
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A.I. wendet, wird das Verfahren eingestellt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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