E583/2016•Verfassungsgerichtshof E583/2016
E583/2016Cour constitutionnelle12 déc. 2016
Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Zivilrecht, Zustellung, Fristen, VfGH / Legitimation
I.Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Beschluss in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Beschluss wird aufgehoben.
II.Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem beschwerdeführenden Verein zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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