E1110/2015 ua•Verfassungsgerichtshof E1110/2015 ua
E1110/2015 uaCour constitutionnelle1 déc. 2016
Markenschutz, Rotes Kreuz, Völkerrecht, Eigentumsbeschränkung, Verwaltungsstrafrecht
I.Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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