E1536/2014•Verfassungsgerichtshof E1536/2014
E1536/2014Cour constitutionnelle9 oct. 2015
Flurverfassung, Tribunal, civil rights, Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Parteistellung, Agrarbehörden, Befangenheit
I.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis in seinem durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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