Verfassungsgerichtshof E352/2015

E352/2015Cour constitutionnelle12 juin 2015

Regest

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, VfGH / Aufhebung Wirkung, Entscheidung Trennbarkeit

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof E352/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2015:E352.2015

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) I des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Spruchpunkt A) I und die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) III und A) IV des angefochtenen Erkenntnisses werden daher aufgehoben.

2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil B des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wird insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.