E1230/2014•Verfassungsgerichtshof E1230/2014
E1230/2014Cour constitutionnelle3 déc. 2014
Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Übergangsbestimmung
I.Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II.Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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