B223/2012•Verfassungsgerichtshof B223/2012
B223/2012Cour constitutionnelle24 sept. 2014
Sozialversicherung, Arzneimittel, Bescheiderlassung, Bescheid mündlicher, Kollegialbehörde
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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