Verfassungsgerichtshof U2082/2013 ua

U2082/2013 uaCour constitutionnelle22 sept. 2014

Regest

Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof U2082/2013 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:U2082.2013

Spruch

.Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit damit die Abweisung der Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.