Verfassungsgerichtshof U634/2013 ua

U634/2013 uaCour constitutionnelle19 sept. 2014

Regest

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, EU-Recht

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof U634/2013 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:U634.2013

Spruch

I. 1. Der Zweitbeschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie gegen die verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 GRC und in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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