F1/2013•Verfassungsgerichtshof F1/2013
F1/2013Cour constitutionnelle12 mars 2014
Eisenbahnrecht, Kostentragung, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Privatwirtschaftsverwaltung
I.Der Antrag auf Feststellung, dass der Bund gegenüber dem Österreichischen Gemeindebund die aus Art1 Abs1 und Abs4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr 35/1999, folgenden Verpflichtungen bei der Verwirklichung des rechtsetzenden Vorhabens der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht erfüllt hat, wird abgewiesen.
II.Es wird festgestellt, dass der Bund gegenüber dem Österreichischen Gemeindebund die aus Art4 Abs1 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr 35/1999, folgenden Verpflichtungen bei der Verwirklichung des rechtsetzenden Vorhabens der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht erfüllt hat.
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