U37/2013 ua•Verfassungsgerichtshof U37/2013 ua
U37/2013 uaCour constitutionnelle11 mars 2014
Asylrecht, Ausweisung, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Entscheidungen, soweit mit ihnen ihre Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen worden sind, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Die Entscheidungen werden insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen sind die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insoweit werden die Beschwerden abgewiesen.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.760,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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