Verfassungsgerichtshof B1035/2013

B1035/2013Cour constitutionnelle6 mars 2014

Regest

Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Auslegung eines Gesetzes, Auslegung verfassungskonforme

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1035/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B1035.2013

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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