B998/2013•Verfassungsgerichtshof B998/2013
B998/2013Cour constitutionnelle20 févr. 2014
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Determinierungsgebot, Behördenzuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Wiedereinsetzung, Geltungsbereich Anwendbarkeit
I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II.Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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