B1014/2013•Verfassungsgerichtshof B1014/2013
B1014/2013Cour constitutionnelle11 déc. 2013
Veranstaltungswesen, Glücksspiel, Spielapparate, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Behördenzuständigkeit, Oberste Organe der Vollziehung, Bindung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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