SV1/2013•Verfassungsgerichtshof SV1/2013
SV1/2013Cour constitutionnelle3 oct. 2013
Staatsverträge, EU-Recht, Völkerrecht, VfGH / Staatsvertragsprüfung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, Eventualantrag
I. Der Antrag wird, insoweit er begehrt, die Rechtswidrigkeit von Art3 Abs1 litb des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl III Nr 17/2013, festzustellen und die Beendigung der Anwendbarkeit dieser Regelung für die zuständigen österreichischen Behörden auszusprechen, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
II. Der für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der VSKS unter analoger Anwendung von Art50 Abs1 Z2 in Verbindung mit Abs4 B-VG genehmigt hätte werden müssen, gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des gesamten Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl III Nr 17/2013, festzustellen und die Beendigung der Anwendbarkeit dieser Regelung für die zuständigen österreichischen Behörden auszusprechen, wird zurückgewiesen.
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