B454/2013•Verfassungsgerichtshof B454/2013
B454/2013Cour constitutionnelle2 oct. 2013
Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich Anwendbarkeit, Bescheid Trennbarkeit
I.1.Der Beschwerdeführer ist durch die Spruchpunkte 1. b) – g) und 2. des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1. a) des angefochte-nen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleis-teten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generel-len Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden sei-nes Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.