Verfassungsgerichtshof B1566/2012

B1566/2012Cour constitutionnelle2 oct. 2013

Regest

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Prostitution

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B1566/2012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2013

Spruch

I.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.

2. Insoweit wird der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen.

II.1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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