B550/2012 ua•Verfassungsgerichtshof B550/2012 ua
B550/2012 uaCour constitutionnelle2 oct. 2013
Bodenreform, Flurverfassung, Jagdrecht, Bescheid Trennbarkeit
I.1. Die zu B550/2012 beschwerdeführende Gemeinde Pflach ist durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt C. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 2010 im Hinblick auf §19 Abs2 der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. Juni 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
2. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde Pflach zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Pflach (B550/2012) abgelehnt.
Insoweit wird die zu B550/2012 protokollierte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II.1. Die zu B552/2012 beschwerdeführende Agrargemeinschaft Pflach und ihre zu B553/2012 beschwerdeführenden Mitglieder sind durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden, als dadurch die "Jagd" aus der Aufzählung der üblichen und regelmäßigen Nutzungen in Abschnitt III. der Haupturkunde des Regulierungsplans vom 30.05.1960 gestrichen wurde.
Die zu B552/2012 und B553/2012 protokollierten Beschwerden werden in diesem Umfang abgewiesen.
2. Kosten werden nicht zugesprochen.
3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft Pflach (B552/2012) und ihrer beschwerdeführenden Mitglieder (B553/2012) abgelehnt.
Die zu B552/2012 und B553/2012 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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