Verfassungsgerichtshof B518/12

B518/12Cour constitutionnelle14 mars 2013

Regest

Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkfreiheit, Objektivitätsgebot

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B518/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2013

Spruch

I.Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit verletzt worden.Der Bescheid wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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