Texte intégral
Verfassungsgerichtshof U1325/12
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2013
Spruch
I.Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 Abs1 Z1 Asylgesetz 2005 und gegen die Ausweisung gem. §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005 als unbegründet abweist, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
II.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
III.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.