Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B206/75
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.1980
Spruch
1. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Feststellungsbegehren und das Aufhebungsbegehren bezieht, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid der Oö. Landesregierung, soweit sich dieser auf das Rückübertragungs- und Zahlungsbegehren bezieht, in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.