Texte intégral
Verfassungsgerichtshof KII-4/79
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.03.1982
Spruch
I. 1. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Ktn. Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Regelung von Sammlungen (Sammlungsgesetz) entspricht, fällt mit Ausnahme der Bestimmungen des §2 Z2, des §11 Abs1 litb, soweit er sich auf die Z2 des §2 bezieht, und der Zitierung des §11 Abs1 litb (in diesem Umfang) in §10 gemäß Art15 Abs1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.
2. Die Erlassung von Bestimmungen, die den §§2 Z2 und 11 Abs1 litb entsprechen sowie die Erlassung einer dem §10 entsprechenden Bestimmung, die sich auf §11 Abs1 litb bezieht, fällt gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
II. Rechtssätze:
1. Die gesetzliche Regelung der Sammlung von Spenden zugunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke ist, soweit sich nicht aus speziellen Kompetenztatbeständen zugunsten des Bundes anderes ergibt, Sache der Länder.
2. Eine gesetzliche Regelung, die es verbietet, derartige Sammlungen mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zu verbinden, fällt als Regelung zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gemäß Art10 Abs1 Z8 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes.
III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Rechtssätze unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.