Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B188/82
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1982
Spruch
1. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihm am 3. Feber 1982 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt ein Geldbetrag von S 1.440,- abgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden;
2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers richtet, zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.