Verfassungsgerichtshof B552/83; B553/83; B554/83; B555/83

B552/83; B553/83; B554/83; B555/83Cour constitutionnelle8 juin 1984

Regest

VfGH / Legitimation, Prostitution, Bundesgendarmerie, Behörde Organe, Polizei, Sittlichkeitspolizei, Polizeirecht, Behördenzuständigkeit, Derogation, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B552/83,B553/83,B554/83,B555/83

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1984

Spruch

Die Bf. F St. und R St. sind dadurch, daß sie am 23. Juli 1983 um etwa 2.30 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch unter Zwangsandrohung veranlaßt wurden, sich vom Haus Feldkirch, Qu-Gasse, zum Gendarmeriepostenkommando Feldkirch zu begeben und dort bis etwa 3.30 Uhr angehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Die Bf. J L und I Sch. sind durch die am 23. Juli 1983 um etwa 2.00 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostenkommandos Feldkirch im Haus Feldkirch, Qu-Gasse, durchgeführte Nachschau im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

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