Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G30/82,G31/82,V21/82
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.06.1984
Spruch
I. Der Antrag, §27 Abs4 litd des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. 1/1957 idF der 2. KAG-Nov. BGBl. 281/1974, als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen;
II. 1. Der dritte bis sechste Satz des §43 Abs1 der Sbg. Krankenanstaltenordnung, LGBl. 97/1975, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Sbg. ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
2. §5 der V der Sbg. Landesregierung vom 29. November 1976 über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Lande Sbg., LGBl. 90/1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1985 in Kraft.
Die Sbg. Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
3. Den übrigen Anträgen wird keine Folge gegeben.