Verfassungsgerichtshof B181/80

B181/80Cour constitutionnelle22 juin 1984

Regest

VfGH / Prüfungsmaßstab, Finanzstrafrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung

Texte intégral

Verfassungsgerichtshof B181/80

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1984

Spruch

1. Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Berufung gegen die Verpflichtung zum Wertersatz und die Festlegung der für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe abgewiesen hat, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Im übrigen ist der Bf. durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.