Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B120/83
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.1985
Spruch
1. Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid insofern im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, als hiedurch der Punkt c des erstinstanzlichen Straferk. der Bundespolizeidirektion Sbg. vom 30. August 1982 bestätigt wird.
In diesem Umfang wird der bekämpfte Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Kosten werden nicht zugesprochen.