Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G146/85,G147/85,G148/85,G149/85
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.1985
Spruch
§9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Kundmachung BGBl. 315/1985 (das ist der erste Satz des §9 Abs2 idF der Nov. BGBl. 668/1976) wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.