Texte intégral
Verfassungsgerichtshof B879/84
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.1986
Spruch
I. Die Bf. ist am 24. Oktober 1984 in Wien durch ihre von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK), ferner dadurch, daß sie von einem Organ derselben Polizeibehörde zur Entblößung der Brust und des Unterkörpers (zur Ermöglichung einer Leibesvisitation) bestimmt wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung erniedrigender Behandlung (Art3 MRK) verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) und das Land Wien sind schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 24989,80 S bestimmten Verfahrenskosten je zur Hälfte binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.