Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G129/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.10.1986
Spruch
§1 des Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetzes, LGBl. für das Land Sbg. 22/1955, im Anwendungsbereich des §3 Abs2 im Wohnbauförderungs-Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968, LGBl. 77, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.