Texte intégral
Verfassungsgerichtshof G91/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.1986
Spruch
§2 der gemäß ArtII Z1 des BG vom 14. Dezember 1977, BGBl. 660, über die Tragung der Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern als BG geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ vom 23. Juni 1975, LGBl. 6440/2-0, über die Festsetzung der Gebühren für die Abholung und unschädliche Beseitigung der Kadaver, Konfiskate und tierischen Abfälle wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im BGBl. kundzumachen.