Texte intégral
Verfassungsgerichtshof V71/86
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.1987
Spruch
Die V der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 28. Mai 1986, Zl. 1759/5-86, (Betreff: Abschußkontrolle) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Das Land Tirol ist schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Vertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.